
Der Verfassungsgerichtshof hat eine Bestimmung der StVO aufgehoben. Das hat zur Folge, dass künftig noch mehr Raserfahrzeuge versteigert werden können.
Raser gefährden nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. Bei überhöhter Geschwindigkeit verliert man leicht die Kontrolle über das Fahrzeug. Schon ein kurzes Abkommen von der Fahrbahn kann schwerwiegende Folgen haben und im schlimmsten Fall ganze Familien gefährden.
Bei besonders schweren Verkehrsverstößen können Raserfahrzeuge mittlerweile nicht nur vorübergehend beschlagnahmt, sondern dauerhaft abgenommen und versteigert werden. Bis Ende 2025 wurden insgesamt 438 Fahrzeuge vorübergehend sichergestellt. Bisher gab es jedoch eine Ausnahme: War das Fahrzeug geleast, gehörte es rechtlich nicht dem Lenker und konnte daher weder beschlagnahmt noch versteigert werden.
Neue Regeln ab 1. Oktober
Der Verfassungsgerichtshof hat gegen die Beschlagnahme und den Verfall von Fahrzeugen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Maßnahmen dienen der Verkehrssicherheit und liegen somit im öffentlichen Interesse. Sie sind auch geeignet und erforderlich, dieses Ziel zu erreichen.
Allerdings verstößt es gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass bisher nur Fahrzeuge beschlagnahmt und für verfallen erklärt werden durften, die im Alleineigentum des Lenkers stehen. Um den angestrebten Zweck zu erreichen, ist es notwendig, dass solche Maßnahmen nicht durch zivilrechtliche Konstruktionen wie Leasing umgangen werden können.